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Brauche ich eine Genehmigung?
In den meisten Fällen: Ja. Ob Sie einen Baum auf Ihrem eigenen Grundstück fällen dürfen, hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde ab.
Die Faustregel für die meisten Kommunen in Niedersachsen und Hamburg:
Bäume mit einem Stammumfang ab 80 cm (gemessen in 1 Meter Höhe) sind geschützt und dürfen nur mit Genehmigung gefällt werden. Obstbäume sind meist ausgenommen.
Wichtig: Die Regeln unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde. Was in Lüneburg erlaubt ist, kann in Hamburg verboten sein. Informieren Sie sich immer bei Ihrer lokalen Behörde.
Was ist eine Baumschutzsatzung?
Eine Baumschutzsatzung ist eine kommunale Verordnung, die festlegt, welche Bäume unter Schutz stehen. Die wichtigsten Punkte:
| Regelung | Typisch |
|---|---|
| Geschützt ab | 60-80 cm Stammumfang (je nach Gemeinde) |
| Ausgenommen | Obstbäume, Nadelgehölze (oft), abgestorbene Bäume |
| Messung | Stammumfang in 1 Meter Höhe |
| Ersatzpflanzung | Oft gefordert: 1-3 neue Bäume pro gefällten Baum |
Nicht jede Gemeinde hat eine Baumschutzsatzung. Manche ländliche Gemeinden haben keine — dort gelten nur die Bundesregelungen (Schonzeit). Trotzdem: Immer vorher nachfragen.
Wann darf man Bäume fällen?
Auch hier gilt das Bundesnaturschutzgesetz § 39:
| Zeitraum | Fällung erlaubt? |
|---|---|
| 1. Oktober – 28. Februar | Ja (mit Genehmigung, falls Satzung vorhanden) |
| 1. März – 30. September | Grundsätzlich nein (Schonzeit für brütende Vögel) |
Ausnahmen während der Schonzeit:
- Verkehrssicherung: Sturmschäden, akute Bruchgefahr
- Bauvorhaben: Mit Baugenehmigung und Ausnahmegenehmigung
- Kranke Bäume: Bei nachgewiesener Gefahr (Gutachten erforderlich)
Wann darf man ohne Genehmigung fällen?
In den meisten Gemeinden dürfen Sie ohne Genehmigung fällen:
- Obstbäume: Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume (nicht Walnuss!)
- Kleine Bäume: Unter dem geschützten Stammumfang (meist 60-80 cm)
- Nadelgehölze: Fichten, Tannen, Zypressen (in vielen Satzungen ausgenommen)
- Abgestorbene Bäume: Offensichtlich tote Bäume ohne Genehmigung — aber Dokumentation empfohlen
Achtung: Selbst wenn keine Baumschutzsatzung gilt — die Schonzeit (1. März bis 30. September) gilt trotzdem bundesweit! In diesem Zeitraum brauchen Sie mindestens eine Ausnahmegenehmigung.
So stellen Sie den Antrag
Der Ablauf ist in den meisten Gemeinden ähnlich:
- Schritt 1: Antrag beim Umweltamt / Grünflächenamt Ihrer Gemeinde stellen
- Schritt 2: Angaben machen: Baumart, Stammumfang, Standort, Grund der Fällung
- Schritt 3: Oft: Foto des Baumes und Lageplan beifügen
- Schritt 4: Bearbeitungszeit: 2-6 Wochen
- Schritt 5: Genehmigung abholen + Auflagen beachten (z.B. Ersatzpflanzung)
Kosten: Die Verwaltungsgebühr liegt je nach Gemeinde zwischen 25€ und 100€.
Tipp: Stellen Sie den Antrag im September/Oktober — dann haben Sie die Genehmigung rechtzeitig für die Fäll-Saison ab Oktober.
Strafen bei illegaler Fällung
Einen geschützten Baum ohne Genehmigung zu fällen ist eine Ordnungswidrigkeit:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Geschützten Baum ohne Genehmigung fällen | 500 – 50.000 € |
| Fällung während der Schonzeit | 500 – 10.000 € |
| Zerstörung von Vogelnestern | 5.000 – 50.000 € |
| Keine Ersatzpflanzung durchgeführt | 250 – 5.000 € |
Zusätzlich kann die Gemeinde eine Ersatzpflanzung in doppelter Anzahl anordnen. Bei besonders wertvollen Bäumen droht sogar ein strafrechtliches Verfahren.
Alternativen zum Fällen
Oft muss ein Baum nicht komplett gefällt werden. Alternativen:
- Kronenschnitt / Auslichtung: Macht den Baum kleiner und lichtdurchlässiger, ohne ihn zu entfernen
- Kroneneinkürzung: Der Baum wird 30-50% kleiner, bleibt aber erhalten
- Totholz entfernen: Beseitigt die Gefahr, der Baum bleibt stehen
- Wurzelvorhang: Bei Problemen mit Wurzeln — schützt Leitungen ohne Fällung
Unser Rat: Lassen Sie einen Baum vor der Fällung immer von einem Fachmann beurteilen. Oft reicht ein professioneller Rückschnitt, um das Problem zu lösen — und Sie sparen sich die Genehmigung und die Kosten einer Neupflanzung.
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Häufig gestellte Fragen
Darf ich einen Baum in meinem eigenen Garten fällen?
Das hängt von der Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde ab. Bäume mit einem Stammumfang ab 60-80cm (gemessen in 1m Höhe) sind in den meisten Kommunen geschützt. Obstbäume und kleinere Bäume sind meist ausgenommen. Fragen Sie immer zuerst bei Ihrer Gemeinde nach.
Wann ist die beste Zeit zum Baum fällen?
Die beste Zeit ist von Oktober bis Ende Februar — außerhalb der gesetzlichen Schonzeit. In dieser Zeit ruhen die Bäume und es brüten keine Vögel. Stellen Sie den Genehmigungsantrag bereits im September, damit Sie rechtzeitig starten können.
Was passiert wenn ich einen Baum illegal fälle?
Es drohen Bußgelder von 500 bis 50.000 Euro, je nach Bundesland und Schwere des Verstoßes. Zusätzlich kann die Gemeinde eine Ersatzpflanzung anordnen. Bei Zerstörung von geschützten Arten oder Vogelnestern kann es auch strafrechtlich relevant werden.
Sind Obstbäume geschützt?
In den meisten Baumschutzsatzungen sind Obstbäume ausgenommen. Aber Achtung: Die Schonzeit vom 1. März bis 30. September gilt auch für Obstbäume. Und Walnussbäume gelten in vielen Satzungen nicht als Obstbäume und können geschützt sein.
